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Gepostet am 09.03.2026

Anbieter oder Betreiber? Welche Rolle du nach der EU-KI-Verordnung einnimmst

Menschen in historischen venezianischen Karnevalskostümen und -masken; links eine Wand voller Masken, dahinter ein Kanal mit Brücke.

In der Welt der EU-KI-Verordnung trägt jeder eine andere Maske – und manchmal tragen wir auch mehrere Masken zeitgleich. Illustration: Mit KI erstellt.

Recht

Wer bin ich eigentlich aus der Perspektive der EU-KI-Verordnung? Bin ich nur Betreiber oder schon Anbieter? Habe ich möglicherweise besondere Pflichten? Was wie ein Zitat aus einem Sachbuch der 2000er-Jahre anmutet, ist eine reale Fragestellung, die mit dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz einhergeht. 

Die EU-KI-Verordnung ordnet die Welt nämlich neu. Je nachdem, welche Rolle die unterschiedlichen Akteure aus Sicht der KI-VO einnehmen, kommen auf sie andere Pflichten (z.B. Transparenz, Dokumentation, Risikomanagement) zu.

Für Medienschaffende sind vor allem zwei Rollen wichtig: der Anbieter (Provider) und der Betreiber (Deployer). Daneben gibt es Nebenrollen – Produkthersteller, Importeure, Händler und Bevollmächtigte. Die KI-VO erwähnt außerdem Nutzer:innen und betroffene Personen, zählt sie aber nicht zu den Akteuren im Sinne der KI-VO.

In der Redaktion wohl der Regelfall: Der Betreiber

In den meisten Fällen wird für Medienhäuser die Betreiber-Rolle einschlägig sein.

Definition: „Betreiber“ 

Nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist ein Betreiber „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet“. 

Oder direkt ausgedrückt: Jeder, der ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt, ist Betreiber dieser KI, außer sie wird rein privat eingesetzt. „In eigener Verantwortung“ bezieht sich vor allem auf die Grundentscheidung über den Einsatz und die konkrete Art der tatsächlichen Verwendung des KI-Systems. 

Beispiel: In deinem Medienhaus dürfen extern entwickelte KI-Tools wie Claude, Midjourney oder DeepL für die tägliche Arbeit verwendet werden. Das Medienhaus trägt dann die Verantwortung dafür, wie das System eingesetzt wird und ist damit laut KI-VO Betreiber. 

Eselsbrücke: Dein Auto: Du hast es zwar nicht gebaut, aber du steuerst es in deiner Verantwortung.

Welche Verantwortung haben Betreiber?

Es gelten beispielsweise – neben der Verpflichtung zur Vermittlung von KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO – die Transparenzpflichten aus Art. 50 KI-VO: Du musst bei jedem veröffentlichten Inhalt, den du mit oder mit Hilfe von KI erstellt hast, prüfen, ob du einer Kennzeichnungspflicht unterliegst.

Die Kennzeichnungsvorschriften gelten ab dem 2. August 2026. 

Die Champions League: Der Anbieter

Hier wird es ernst. Ein Anbieter ist jemand, der ein KI-System entwickelt oder unter seinem eigenen Namen auf den Markt bringt.

Definition: „Anbieter“ 

Laut Art. 3 Nr. 3 KI-VO ist ein Anbieter „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich.“

Beispiel: Ein Verlag entwickelt ein eigenes KI-System, das speziell mit dem Archiv der Verlagsinhalte trainiert wurde, und nimmt das System unter seinem Namen in Betrieb oder bietet dieses Tool anderen Verlagen als Produkt an.

Eselsbrücke: Wieder das Auto: Diesmal baust Du das Auto selbst und verwendest es selbst oder verkaufst es weiter. 

Welche Verantwortung haben Anbieter?

Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Produkte alle einschlägigen Anforderungen erfüllen, bevor sie sie in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Sie unterliegen den speziellen Anbieterpflichten der KI-VO. 

Welche das genau sind, bestimmt sich danach, auf welche Produktkategorie sich die Anbietereigenschaft bezieht (z.B. weitergehende Anforderungen an technische Dokumentation, Risikomanagement etc.).

Anbieter von GPAI-Modellen unterliegen besonderen Bestimmungen (vgl. Art. 53 ff. KI-VO; bei systemischem Risiko gelten zusätzlich die §§ 55 ff. KI-VO). Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen unterliegen wiederum speziellen Verpflichtungen aus Art. 8 KI-VO, während Anbieter von KI-Systemen mit begrenztem Risiko genau wie Betreiber „nur“ den Pflichten aus Art. 4 und Art. 50 KI-VO unterliegen.  

Der Gestaltenwandler: Wann wird aus einem Betreiber ein Anbieter?

Art. 25 KI-VO ist überschrieben mit der vermeintlich harmlosen Überschrift „Verantwortlichkeiten entlang der KI-Wertschöpfungskette“. Dieser Artikel hat es jedoch in sich. Er regelt nämlich, wie man in die Rolle des Akteurs „Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems“ schlittern kann. 

Der Impuls vieler Lesende, diesen Artikel zu übergehen, weil keine eigenen Systeme entwickelt werden, ist jedoch gefährlich. Denn: Die Grenze ist fließend. Man kann nämlich zum Anbieter werden, ohne eine einzige Zeile Code zu schreiben. 

Dies ist nach Art. 25 I KI-VO dann der Fall, wenn Betreiber, Händler, Einführer oder sonstige Dritte 

  • a) ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versehen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen;
  • b) wenn sie eine wesentliche Veränderung eines Hochrisiko-KI-Systems, das bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so vornehmen, dass es weiterhin ein Hochrisiko-KI-System gemäß Art. 6 bleibt;
  • c) wenn sie die Zweckbestimmung eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das nicht als hochriskant eingestuft wurde und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändern, dass das betreffende KI-System zu einem Hochrisiko-KI-System im Sinne von Art. 6 wird.

Für Medienhäuser gilt damit: Akteure können problemlos in mehreren Funktionen gleichzeitig agieren. Wer zum Beispiel ein eigenes System entwickelt und dieses für eigene Anwendungsfälle nutzt, vereint die Rollen von Anbieter und Betreiber in sich. Diese rechtliche Doppelrolle bleibt auch dann bestehen, wenn das System anschließend weiteren Nutzern zugänglich gemacht wird. 

Fazit: Leitplanken statt Innovationsbremse

Die KI-Verordnung will Innovation nicht stoppen, sondern Leitplanken bauen. Für die meisten Medienhäuser und Reaktionen, die KI-Systeme zur Verfügung stellen, bleiben die Rechtsfolgen überschaubar: Sie sind in aller Regel nur Betreiber von KI-Systemen. Sie müssen für KI-Kompetenz sorgen (Art. 4 KI-VO). Wer KI nutzt, muss verstehen, wie sie funktioniert und wo ihre Grenzen liegen und im Rahmen der geltenden Bestimmungen auf Transparenz gegenüber Ihrer Leserschaft achten (Art. 50 KI-VO).

Übrigens: Die Leitlinien der Kommission zu verbotenen Praktiken der Künstlichen Intelligenz gemäß der KI-VO enthalten auch Ausführungen zu den verschiedenen Akteuren.


Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu rechtlichen Themen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Hierfür ist die persönliche Einschätzung einer Rechtsanwält:in erforderlich.

Geschrieben von

Dr. Carolin Gierth

Juristische Leitung

Dr. Carolin Gierth ist die KI-Referentin der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und leitet dort die KI-Koordinierungsstelle. In dieser Funktion unterstützt sie das KI.M als Juristische Leitung. Vor ihrer Tätigkeit für die BLM und das KI.M war sie mehrere Jahre in einer internationalen Wirtschaftskanzlei und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention tätig.

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