Gepostet am 23.02.2026
KI und Urheberrecht: Was das Urteil GEMA vs. OpenAI Redaktionen praktisch bringt

Sprachmodelle gelten als stochastische Papageien. Sie reproduzieren statisch wahrscheinliche Zeichenfolgen. Illustration: Mit KI erstellt.
Künstliche Intelligenz und Urheberrecht sind in vielen Redaktionen ein tägliches Konfliktfeld. Ob Themenideen, Social Postings, Überschriften oder Recherche: Generative Technologien versprechen Erleichterung, stellen die Branche aber auch vor juristische Herausforderungen.
Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 mit einem deutlich urheberfreundlichen Urteil (Az. 42 O 14139/2) zugunsten der GEMA entschieden. Das Urteil ist ein Meilenstein: Es konkretisiert erstmals in Deutschland die Verantwortlichkeit von KI-Anbietern für die Ausgabe urheberrechtlich geschützter Inhalte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass OpenAI mit dem Training und Betrieb von ChatGPT das Urheberrecht verletzt.
Warum wurde das Urteil so intensiv besprochen? In anderen Ländern wurde bereits über ähnliche Sachverhalte entschieden, etwa vom High Court of Justice in London in der Streitsache zwischen Getty Images und Stability AI. Im deutschen Rechtsraum haben Urteile aus anderen Ländern jedoch keine direkte Rechtswirkung. Sie gelten nur in der jeweiligen Rechtsordnung.
Worum ging es im Fall GEMA vs. OpenAI?
Die GEMA hat vor dem Landgericht München I einen Teilsieg gegen OpenAI errungen. Kern des Streits war unter anderem die Frage, ob ChatGPT Songtexte wortgenau wiedergeben darf, ohne dass OpenAI dafür Lizenzen hält. Das Gericht sagte klar: Nein. Es bleibt die Erkenntnis, dass die Anwendung von KI-Tools kein rechtsfreier Raum sind. Sie sind Werkzeuge, deren Ausgabe eine strenge Kontrolle erfordert.
Konkret ging es um die Liedtexte von neun bekannten deutschen Urheber:innen. Die GEMA argumentierte, die Texte seien in den Sprachmodellen memorisiert und ließen sich mit einfachen Prompts in weiten Teilen originalgetreu wiedergeben. Diese Memorisierungen wertete die GEMA als urheberrechtliche Vervielfältigungen der Liedtexte. Das Gericht folgte dieser Linie weitgehend und sprach der GEMA unter anderem Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Die Forderungen wegen angeblicher Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch fehlerhafte Zuschreibung veränderter Liedtexte wies das Gericht dagegen ab.
Für Redaktionen sind aus dem Urteil vor allem drei Erkenntnisse zentral.
Kein KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Texten
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Training von KI-Modellen mit urheberrechtlich geschützten Texten nicht erlaubt ist. Das Training generativer KI stellt kein sogenanntes „Text- und Data-Mining“ im Sinne des § 44b UrhG dar.
Zum Hintergrund: § 44b UrhG erlaubt das automatisierte Analysieren („Scraping“) rechtmäßig zugänglicher digitaler Inhalte, um daraus Muster und Trends zu gewinnen. Das ist eine zentrale Rechtsgrundlage für das Training kommerzieller KI-Modelle. Erlaubt sind die dafür technisch nötigen Vervielfältigungen ohne Lizenz, sofern der Rechteinhaber (etwa der Verlag) keinen ausdrücklichen Nutzungsvorbehalt erklärt hat.
Ein solcher Widerspruch („Opt-out“) muss bei Online-Inhalten maschinenlesbar sein. Er ist derzeit das schärfste Schwert der Medienhäuser, um die ungefragte Verwertung ihrer Inhalte durch Tech-Plattformen zu unterbinden.
Geschützte Werke im KI-Output verletzen das Urheberrecht
Das Landgericht kam außerdem zu dem Ergebnis, dass auch die Wiedergabe der Songtexte in den Outputs in die Verwertungsrechte der Urheber:innen eingreift. Die streitgegenständlichen Outputs verletzen nach Ansicht des Gerichts das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Diese Rechtsverletzungen rechnete das Gericht den Betreibern der Sprachmodelle zu, nicht den Nutzenden.
Die Tatherrschaft lag nach Auffassung des Gerichts bei den Betreibern der Sprachmodelle: Sie hatten die streitgegenständlichen Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und ihre Modelle damit trainiert. Diese Tatherrschaft kann zwar an die Promptenden übergehen, wenn diese bestimmte Outputs gezielt provozieren. Bei einfachen Prompts ist das jedoch nicht der Fall.
Verallgemeinert heißt das: Gibt ein Sprachmodell Textpassagen, Code oder Bilder aus, die eins zu eins aus geschützten Quellen stammen, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Verantwortlich sind nach dem Urteil des LG München I die Betreiber der Sprachmodelle, nicht die Nutzenden. Das Argument „Der Nutzer war's“ zieht also nicht automatisch.
Zu früh gefreut: Plagiatsrisiko bei der Verwendung von KI-Outputs
Für die Redaktionspraxis bedeutet das aber nicht, dass Nutzende für Urheberrechtsverletzungen generell nicht belangt werden können. Redaktionen bleiben für das, was sie veröffentlichen, verantwortlich.
KI-Modelle können bekannte Formulierungen oder ganze Absätze aus ihren Trainingsdaten reproduzieren, ohne die Quelle zu nennen. Wird ein KI-generierter Text veröffentlicht, der ein Plagiat enthält, haftet der Verlag. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Fehler von einem Menschen oder einem KI-System stammt. Rechtlich geschützte Inhalte wie Bilder und Texte darf man zudem nicht ohne entsprechendes Nutzungsrecht in Prompts eingeben.
Was das für die tägliche Redaktionsarbeit bedeutet
Redaktionen trainieren nur in den seltensten Fällen eigene Sprachmodelle. Dennoch lassen sich aus dem Urteil des Landgerichts München I im Verfahren GEMA vs. OpenAI und allgemein aus dem geltenden Urheberrecht wichtige Schlussfolgerungen für den journalistischen Alltag ableiten.
Die wichtigste Erkenntnis: Rechtlich geschützte Inhalte sind keine „Gratis-Bibliothek“, und KI ist kein kostenloser Zitatgenerator. Mit ein paar klaren Spielregeln lässt sich das Risiko beim KI-Einsatz in Redaktionen aber gut steuern.
Dos für den KI-Einsatz in der Redaktion
Um sich rechtlich abzusichern, können Redaktionen beim Einsatz von KI klare Leitplanken setzen. Die folgenden Punkte helfen dabei:
- Urheberrecht verbindlich regeln: Das Thema gehört in jede KI-Redaktionsleitlinie. Es sollte klar definiert sein, wann und wie KI eingesetzt wird. Ohne interne Regeln entstehen Grauzonen, die später rechtliche Probleme verursachen können.
- Ein Plagiats-Bauchgefühl entwickeln: KI-Outputs sind wie Material aus einer unbekannten Quelle zu behandeln, nicht wie selbst geschriebene Texte. Das heißt: prüfen, kürzen, umformulieren und Quellen klären. Wirkt ein Absatz zu gut, zu bekannt oder zu fertig, sollte er gegengeprüft oder neu formuliert werden.
- Gemeinfreiheit prüfen: Ist ein Werk rein KI-generiert, ist es in der Regel gemeinfrei. Vorsicht ist geboten, wenn erkennbare Ähnlichkeiten zu bestehenden Werken bestehen.
- KI als Schreibhilfe nutzen, nicht als Copy-&-Paste-Quelle: KI sollte als Unterstützung dienen, eine eigenständige Endredaktion bleibt unerlässlich. Werden KI-Outputs mit eigener schöpferischer Leistung wesentlich verändert, können eigene Rechte an der Bearbeitung entstehen (§ 3 UrhG).
Weitere meist unverfängliche KI-Nutzungen
Viele Routineaufgaben lassen sich mit KI erledigen, ohne dass urheberrechtliche Risiken entstehen. Dazu zählen unter anderem:
- Ideation und Strukturierung: Für Brainstorming, Themenvorschläge, Gliederungen oder Interviewleitfäden lässt sich KI sinnvoll einsetzen. Auch die Strukturierung eigener Texte oder die Zusammenfassung interner Dokumente ist in der Regel unproblematisch.
- Meta-Aufgaben: Tonalitäts-Checks, Verständlichkeitsprüfungen, Kürzen oder Formatieren („Mach daraus fünf Bulletpoints“) sind typische Anwendungsfälle mit geringem Risiko.
- Zusammenfassungen auf sauberer Grundlage: Zusammenfassungen sind unkritisch, wenn das Ausgangsmaterial rechtlich geklärt ist, etwa bei eigenen Notizen, Interviews, Transkripten oder Pressemitteilungen mit entsprechenden Nutzungsrechten.
- Nutzungsvorbehalt prüfen: Bei eigenen Website-Inhalten lässt sich prüfen, ob gegenüber potenziellen Scrapern ein Nutzungsvorbehalt erklärt werden soll. Dieser muss maschinenlesbar erfolgen (§ 44b UrhG).
- Team sensibilisieren und juristischen Rat einholen: Regelmäßige Schulungen schaffen Bewusstsein. Bei Unsicherheiten sollte frühzeitig juristische Expertise eingebunden werden. Das Urheberrecht kennt neben Verboten auch Ausnahmen („Schranken“), etwa für Karikatur, Parodie oder Pastiche (§ 51a UrhG).
- Dokumentation sicherstellen: Es sollte nachvollziehbar festgehalten werden, wann und wie KI-Outputs entstanden sind und welche Teile eines Beitrags KI-unterstützt erstellt wurden. Transparenz hilft bei späteren Nachfragen.
Diese Fehler sind echte Urheberrechts-Fallen
Einige Vorgehensweisen sind dagegen riskant und sollten in Redaktionen tabu sein:
- Kein ungeprüftes Copy & Paste: KI-generierte Textpassagen sollten niemals ungeprüft übernommen werden. Schon einfache Prompts können zur wortgleichen Wiedergabe geschützter Inhalte führen. Es drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Plagiats-Scanner können unterstützen, bei kostenlosen Anbietern ist im Umgang mit sensiblen Daten allerdings Vorsicht geboten.
- Keine Fremdtexte ohne Rechteklärung eingeben: Öffentliche KI-Modelle sollten nicht mit urheberrechtlich geschützten Fremdtexten gefüttert werden, ohne dass die Rechte geklärt sind.
- Keine Prompts zur vollständigen Werkabfrage: Formulierungen wie „Gib mir den vollständigen Text von …“ (Song, Gedicht, Buchkapitel, Artikel) sollten unterbleiben. Solche Anfragen können zur originalgetreuen Wiedergabe geschützter Werke führen.
- Keine Rekonstruktions-Prompts mit konkreten Werkdetails: Aufforderungen wie „Schreib einen Artikel im Stil von …“ in Kombination mit konkreten Werkdetails bewegen sich gefährlich nah an einer Werkrekonstruktion. Je stärker auf ein konkretes Werk Bezug genommen wird, desto höher ist das Risiko, dass eine spätere Veröffentlichung Rechte Dritter verletzt.
Was noch offen ist
Ob das Urteil des LG München I Bestand hat, bleibt abzuwarten, denn es ist noch nicht rechtskräftig. Offen ist auch, wie Urheber:innen ihre geschützten Werke gegenüber KI-Anbietern monetarisieren können (Stichwort Vergütungsansprüche). Für eine Lösung dieser Frage bräuchte es neue gesetzliche Regelungen. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber darauf reagiert.
Mit Spannung wird zudem eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erwartet. Sie geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Törvényszék (Ungarn) vom 3. April 2025 zurück (Like Company/Google Ireland Limited, Rechtssache C-250/25). Der ungarische Presseverlag Like Company verklagt Google Ireland wegen des KI-Systems Gemini und wirft dem Unternehmen die unautorisierte Nutzung journalistischer Texte vor. Das Verfahren wirft teils dieselben Rechtsfragen auf wie der Fall vor dem LG München I. Nach einem Urteil des EuGH dürfen deutsche Gerichte bei der Auslegung von EU-Recht nicht von der einschlägigen EuGH-Entscheidung abweichen.
Fazit: Sorgfalt ist gute Medienpraxis
Das Urteil des LG München I macht deutlich: Rechtlich geschützte Inhalte sind für KI-Anwendungen kein Freiwild, und die Verantwortung für problematische Outputs liegt nach Auffassung des Gerichts bei den Betreibern der Sprachmodelle. An der eigenen Sorgfaltspflicht der Redaktionen ändert das jedoch nichts, denn wer veröffentlicht, haftet.
Der Nutzen für Medienhäuser liegt auf der Hand: Wer klare Leitplanken für den KI-Einsatz definiert, ein Plagiats-Bauchgefühl im Team verankert und Outputs konsequent gegenprüft, kann die Chancen generativer KI nutzen und rechtliche Risiken zugleich beherrschbar halten.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu rechtlichen Themen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Hierfür ist die persönliche Einschätzung einer Rechtsanwält:in erforderlich.
Geschrieben von

Dr. Carolin Gierth
Juristische Leitung
Dr. Carolin Gierth ist die KI-Referentin der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und leitet dort die KI-Koordinierungsstelle. In dieser Funktion unterstützt sie das KI.M als Juristische Leitung. Vor ihrer Tätigkeit für die BLM und das KI.M war sie mehrere Jahre in einer internationalen Wirtschaftskanzlei und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention tätig.


