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Gepostet am 17.10.2025, aktualisiert am 07.08.2026

EU-KI-Verordnung: Acht Mythen in Medienhäusern

Zwei Frauen stehen eng beieinander vor blauem Hintergrund. Die linke Frau mit langen Haaren hält sich eine Hand vor den Mund und flüstert der rechten, lachenden Frau mit lockigem Haar etwas ins Ohr.

Gerüchte im Arbeitsalltag? Leider vollkommen normal, und nicht selten mit verheerenden Dynamiken. Je streitbarer das Thema, umso schlimmer. Die KI-VO bietet sich dafür besonders an. Illustration: Mit KI erstellt.

Recht

Manche lieben sie, manche hassen sie: Die EU-KI-Verordnung ist das erste umfassende Regelwerk für Künstliche Intelligenz weltweit. Seit ihrer Verabschiedung sorgt sie für viele Diskussionen, aber auch für Missverständnisse. Das KI-Kompetenzzentrum Medien (KI.M) hat sich die gängigsten Mythen aus Medienperspektive genauer angeschaut.

Mythos 1: Die KI-Verordnung betrifft die Medien nicht.

Falsch.

Die KI-VO gilt branchenübergreifend, also unabhängig davon, in welcher Branche ein KI-System eingesetzt wird. Medienunternehmen können betroffen sein, etwa wenn sie KI-Systeme zur Produktion, Distribution oder Moderation von Inhalten nutzen. Für Medienunternehmen lohnt sich deshalb eine genaue Prüfung, welche KI-Anwendungen in ihren Workflows unter welche Risikostufe fallen. 

KI-Systeme unterliegen je nach Einsatzzweck bestimmten Anforderungen der KI-VO. In Einzelfällen werden sie sogar als Hochrisiko-Systeme eingestuft, beispielsweise bei biometrischer Kategorisierung oder Emotionserkennung. Die Anforderungen an solche Hochrisiko-Systeme nach Anhang III der KI-VO greifen allerdings erst ab dem 2. Dezember 2027. Der ursprünglich vorgesehene Termin 2. August 2026 wurde durch die „Digital-Omnibus-Verordnung zur KI“ nach hinten verschoben. 

Auch für nicht-hochriskante Systeme gilt: Bei der Veröffentlichung KI-generierter Inhalte greifen etwa die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der KI-VO. Für Betreiber ist ab dem 2. August 2026 vor allem Art. 50 Abs. 4 KI-VO relevant. Anbieter müssen zudem sicherstellen, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so entwickelt werden, dass natürlichen Personen offengelegt wird, dass sie mit einer KI chatten und nicht mit einer realen Person (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). 

Bis zum 2. Dezember 2026 gilt eine Übergangsfrist für bestimmte Anbieter von KI-Systemen, einschließlich GPAI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, um die Anforderungen von Art. 50 Abs. 2 KI-VO zu erfüllen. 

Mythos 2: Die Vorschriften der KI-VO gelten schon seit August 2024 vollumfänglich.

Falsch.

Der Geltungsbeginn der Vorschriften der KI-VO ist stufenweise ausgestaltet. Der allgemeine Geltungsbeginn war am 2. August 2026. Die Pflicht von Anbietern und Betreibern zur Unterstützung der KI-Kompetenz ihres Personals nach Art. 4 KI-VO gilt etwa schon seit Februar 2025, ebenso wie die verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO. Seitdem gelten insbesondere die Transparenzvorschriften aus Art. 50 KI-VO.

Verschoben wurde dagegen der größte Pflichtenblock: Die Digital-Omnibus-Verordnung verschiebt die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme auf den 2. Dezember 2027 (eigenständige Systeme nach Anhang III) beziehungsweise auf den 2. August 2028 (KI als Sicherheitsbauteil in Produkten nach Anhang I). Hintergrund sind die noch nicht fertigen harmonisierten Normen und die verspätete Benennung nationaler Stellen. Hinzu kommen spezielle Übergangsregelungen, die im Einzelfall bis ins Jahr 2030 greifen können. 

Details finden sich (jeweils in der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 geänderten Fassung) in Art. 111 und Art. 113 KI-VO

Mythos 3: Die KI-VO verbietet „riskante“ KI.

Falsch.

Die KI-VO verfolgt einen risikobasierten Ansatz und unterscheidet zwischen verbotenen, hochriskanten, begrenzten und minimalen Risiken. Verboten sind nur wenige, eng definierte Praktiken. Dazu zählen etwa KI-Systeme, die Menschen unterschwellig beeinflussen oder gezielt täuschen, um ihre Entscheidungen zu manipulieren. Ebenfalls untersagt sind Systeme für Social Scoring, die Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen sowie das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Überwachungsaufnahmen zum Aufbau von Gesichtserkennungs-Datenbanken. Die vollständige Liste der verbotenen Praktiken steht in Art. 5 KI-VO. Alle übrigen KI-Systeme bleiben erlaubt, müssen aber je nach Risikostufe bestimmte Anforderungen erfüllen.

Neu ist: Die Digital-Omnibus-Verordnung hat die Liste um zwei Verbote ergänzt (Art. 5 Abs. 1 Buchstaben ba und bb KI-VO). Untersagt sind das Erzeugen oder Manipulieren realistischer Darstellungen intimer Körperteile oder sexueller Handlungen einer bestimmbaren Person ohne deren ausdrückliche Zustimmung sowie die Erzeugung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs. Beide Verbote gelten ab dem 2. Dezember 2026.

Mythos 4: Alles, was mit KI erstellt wurde, muss gekennzeichnet werden.

Nicht unbedingt.

Seit dem 2. August 2026 gelten für bestimmte KI-Systeme besondere Transparenzanforderungen (Art.l 50 KI-VO). Im Medienalltag am wichtigsten sind meist die Betreiberpflichten aus Art. 50 Abs. 4 KI-VO. Wer ein KI-System einsetzt, das veröffentlichten Text erzeugt oder verändert, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss offenlegen, dass dieser Text künstlich erzeugt oder verändert wurde.

Diese Pflicht entfällt jedoch, wenn die KI-generierten Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung dafür trägt. Die finalen Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 stellen dazu klar: Eine reine Rechtschreib-, Grammatik- oder Formatkorrektur genügt als redaktionelle Kontrolle nicht. Nötig ist eine substanzielle inhaltliche Prüfung.

Ähnliches gilt für Deepfakes: Wer Bild-, Ton- oder Videoinhalte mit KI erzeugt oder manipuliert, muss dies kenntlich machen. Auch hier gibt es eine Erleichterung. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, genügt eine Kennzeichnung, „die den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt“. 

Zum „Wie“ der Kennzeichnung enthält der Code of Practice on Transparency of AI-generated Content („Verhaltenskodex“) Anhaltspunkte. Wer den Verhaltenskodex (freiwillig) unterzeichnet und einhält, kann das gegenüber den Marktüberwachungsbehörden als Nachweis nutzen. Wer eigene Wege geht, muss selbst belegen, dass die getroffenen Maßnahmen im Einklang mit den Kennzeichnungsvorschriften sind. 

Mythos 5: „Betreiber“ eines KI-Systems ist immer nur der Arbeitgeber.

Falsch.

Wer als Betreiber gilt, richtet sich nicht nach arbeitsrechtlichen Strukturen, sondern nach der tatsächlichen Kontrolle über den Einsatz eines KI-Systems. Nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO ist Betreiber, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, sofern dies nicht rein privat geschieht. Entscheidend ist also, wer über die Nutzung bestimmt, unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmen, eine Behörde oder eine Einzelperson handelt.

Für den Redaktionsalltag heißt das: Mitarbeitende, die ein KI-System ausschließlich im Auftrag und Namen ihres Unternehmens bedienen, sind in der Regel nicht selbst Betreiber. Sie handeln für den eigentlichen Betreiber, also das Unternehmen. Anders sieht es bei Freelancern aus, die KI eigenständig im beruflichen Kontext einsetzen. Sie können rechtlich als Betreiber gelten.

Organisationen sollten deshalb klare Zuständigkeiten festlegen, etwa über Nutzungsrichtlinien und Schulungen, damit alle Beteiligten ihre Pflichten kennen.

Mythos 6: Die KI-VO schreibt formalisierte Fortbildungen wie die zum „AI Officer“ vor.

Falsch.

Die KI-VO verlangt seit dem 2. Februar 2025, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz der Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag KI-Systeme betreiben oder nutzen (Art. 4 KI-VO). Die KI-VO macht jedoch dazu keine konkreten Vorgaben. Im Juli 2026 hat die Digital-Omnibus-Verordnung Art. 4 KI-VO zudem entschärft: Verlangt sind Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz; ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren. Organisationen haben daher die Freiheit, eigene, praxisnahe Fortbildungsmaßnahmen zu gestalten, etwa durch interne Trainings, E-Learning oder Workshops. 

Wichtig ist, dass Mitarbeitende die Funktionsweise, Grenzen und Risiken der eingesetzten KI-Systeme verstehen – nicht, dass sie ein formelles Zertifikat besitzen. Die KI-VO verlangt keine standardisierte oder zertifizierte Ausbildung.

Auch eine eigene Position wie einen „AI Officer" schreibt die KI-VO nicht vor. In größeren Organisationen kann eine zentrale Ansprechperson für KI-Governance trotzdem sinnvoll sein, verpflichtend ist sie nicht. Sobald hochriskante KI-Systeme im Einsatz sind, empfiehlt es sich allerdings, die Verantwortung für die KI-Compliance intern eindeutig zu regeln.

Mythos 7: Die KI-VO fordert eine Zertifizierung von KI-Tools vor Inbetriebnahme.

Teilweise richtig, aber häufig missverstanden.

Eine generelle Vorabprüfung oder Zertifizierung durch Aufsichtsbehörden vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme schreibt die KI-VO nicht vor. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen jedoch in bestimmten Fällen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Das ähnelt einer Zertifizierung, ist aber nur für bestimmte Anwendungsfälle verpflichtend. Nähere Informationen dazu stehen in Art. 43 KI-VO. Was als Hochrisiko-KI-System gilt, regelt Art. 6 KI-VO.

Zeitlich ist noch Luft: Die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme und damit die Konformitätsbewertung greifen erst ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise ab dem 2. August 2028 (Anhang I).

Mythos 8: Bei Verstößen gegen die KI-VO drohen Bußgelder.

Richtig.

Der Geltungsbeginn der Vorschriften der KI-VO ist gestaffelt. Manche Pflichten gelten schon, manche erst nach und nach. Das für die Sanktionen einschlägige Kapitel XII der KI-VO gilt schon seit dem 2. August 2025, mit Ausnahme von Art. 101, der seit dem 2. August 2026 gilt.

Fazit: Innovation braucht Kompetenz

Wer die EU-KI-Verordnung als Innovationsbremse für Redaktionen fürchtet, überschätzt sie meist. Für den redaktionellen Alltag geht es weniger um Verbote als um zwei überschaubare Punkte: die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte unter bestimmten Bedingungen und den Nachweis, dass die eigenen Leute mit KI kompetent umgehen. Die gängigen Werkzeuge im Newsroom fallen dabei fast nie in die Hochrisiko-Kategorie, und die Pflichten treten gestaffelt bis 2030 in Kraft.

Für Medienhäuser liegt der Vorteil im Vorlauf. Wer seine Workflows jetzt den Risikostufen zuordnet, Zuständigkeiten klar regelt und Schulungen dokumentiert, verschafft sich Rechtssicherheit und kann KI im Tagesgeschäft selbstbewusst einsetzen, statt sie aus Unsicherheit zu meiden. Genau bei dieser Umsetzung unterstützt das KI.M Medienschaffende in Bayern.


Stand: August 2026 (einschließlich der Änderungen durch die „Digital-Omnibus-Verordnung zur KI“ (EU) 2026/1744, die am 27. Juli 2026 in Kraft getreten ist).

Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu rechtlichen Themen, ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung. Hierfür ist die persönliche Einschätzung einer Rechtsanwält:in erforderlich.

FAQ: Mythen zur EU-KI-Verordnung

Ab wann muss ich die Vorschriften des EU AI Act beachten?

Die wichtigsten Fristen:

  • Seit 2. Februar 2025: KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-VO und Verbote bestimmter KI-Praktiken (Art. 5 KI-VO)
  • Seit 2. August 2026: Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-Content (Art. 50)
  • Ab 2. Dezember 2026: zwei neue Verbote (Art. 5 Abs. 1 Buchstaben ba und bb; Frist für die maschinenlesbare Markierung für Anbieter bei Altsystemen (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)
  • Ab 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028: Pflichten für Hochrisiko-KI nach Anhang III bzw. Anhang I
  • Übergangsfristen: Gelten teilweise bis 2030.
Muss ich alle KI-generierten Inhalte kennzeichnen?

Nein. Aber: Deepfakes müssen grundsätzlich gekennzeichnet werden. Ausnahme: Bei künstlerischen oder satirischen Werken genügt eine Kennzeichnung, die den Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt. Zum „Wie“ der Kennzeichnung enthält der „Code of Practice on Transparency of AI-generated Content“ („Verhaltenskodex“) Anhaltspunkte.

Wer gilt als Betreiber eines KI-Systems?

Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung einsetzt und über dessen Nutzung entscheidet. Das ist meist das Unternehmen, nicht einzelne Mitarbeitende. Freelancer und selbstständige Journalist:innen können jedoch als Betreiber gelten, wenn sie KI eigenverantwortlich nutzen.

Welche KI-Anwendungen sind verboten?

Nur sehr spezifische Praktiken sind verboten: unterschwellige Manipulation, Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz, ungezielte Erstellung von Gesichtserkennungs-Datenbanken. Typische redaktionelle KI-Tools (ChatGPT, Midjourney, DeepL) sind nicht betroffen, sofern sie nicht für die genannten verbotenen Praktiken eingesetzt werden. Ab dem 2. Dezember 2026 kommen zwei Verbote hinzu: KI-generierte intime Darstellungen bestimmbarer Personen ohne deren Zustimmung sowie Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

Müssen wir unsere Mitarbeitenden schulen?

Ja, seit Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber die KI-Kompetenz ihrer Leute unterstützen. Seit der Neufassung von Art. 4 KI-VO im Juli 2026 gilt aber ausdrücklich: Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss niemand garantieren. Die Form ist flexibel. Interne Workshops, E-Learning oder externe Fortbildungen sind beispielsweise möglich. Wichtig: Dokumentiere die Schulungen und plane regelmäßige Auffrischungen ein.

Brauchen wir einen „AI Officer“ oder zertifizierte Schulungen?

Nein, beides ist nicht vorgeschrieben. Du kannst praxisnahe, auf individuelle Zielgruppen zugeschnittene Fortbildungen gestalten. Eine interne Ansprechperson für KI-Themen kann aber sinnvoll sein, vor allem in größeren Organisationen.

Müssen wir unsere KI-Tools zertifizieren lassen?

Als Betreiber normalerweise nicht. Eine Pflicht zur Durchführung einer Konformitätsprüfung kann aber für Anbieter (Hersteller) von Hochrisiko-KI-Systemen gelten. Die meisten redaktionellen Tools fallen im Normalfall nicht unter Hochrisiko. Und selbst wo Hochrisiko vorliegt, greifen die Pflichten erst ab dem 2. Dezember 2027 beziehungsweise dem 2. August 2028.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Je nach Schwere des Verstoßes bis zu 35 Mio. € oder 7 Prozent (bei verbotenen Praktiken) bzw. 15 Mio. € oder 3 Prozent (bei anderen Verstößen wie fehlender Kennzeichnung) des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups gilt dabei der jeweils niedrigere Betrag, seit Juli 2026 auch für kleine Midcap-Unternehmen (Art. 99 Ab. 6, 6a KI-VO).

Geschrieben von

Dr. Carolin Gierth

Juristische Leitung

Dr. Carolin Gierth ist die KI-Referentin der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und leitet dort die KI-Koordinierungsstelle. In dieser Funktion unterstützt sie das KI.M als Juristische Leitung. Vor ihrer Tätigkeit für die BLM und das KI.M war sie mehrere Jahre in einer internationalen Wirtschaftskanzlei und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention tätig.

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